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Betriebsaufspaltung bei 52 %-Beteiligung von zwei Gesellschaftern an einer GbR und 100 %-Beteiligung an einer GmbH
(1) Sind zwei von vier Gesellschafter(n) mit insgesamt 52 % an einer GbR sowie zu 100 % an einer GmbH beteiligt und gilt bei der GbR zwar grundsätzlich das Mehrheitsprinzip, stehen die Geschäftsführungsbefugnisse bei der GbR als dem potenziellen Besitzunternehmen jedoch nicht oder nicht ausschließlich den beiden mit insgesamt 52 % beteiligten Mehrheitsgesellschaftern zu, so ist (ausnahmsweise) im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Regelungen zur Geschäftsführung der Annahme einer Beherrschungsidentität entgegenstehen. (2) Sind nach dem Gesellschaftsvertrag der GbR nur einer der auch an der GmbH beteiligten Gesellschafter sowie ein anderer, nicht an der GmbH beteiligter Gesellschafter zu alleinvertretungsberechtigten und...