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NWB direkt Nr. 34 vom Seite 876

Abbau und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

Gerald Eilts

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAE-42482 Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung trat am in Kraft und regelt den Umgang mit Beitragsschulden und Säumniszuschlägen, die im Zusammenhang mit der seit eingeführten Pflicht zur Krankenversicherung aufgelaufenen sind. Daneben wird zukünftig die Sicherstellung eines möglichst lückenlosen Krankenversicherungsschutzes nicht mehr allein in die Verantwortung der Betroffenen gestellt, um die Anhäufung von Beitragsschulden nach Möglichkeit zu vermeiden.

Ausführlicher Beitrag s..

Senkung des Prozentsatzes für Säumniszuschläge

[i]1 % der BeitragsschuldZukünftig sind bei verspäteter Beitragszahlung Säumniszuschläge generell wieder in Höhe von 1 % der auf 50 € nach unten abgerundeten Beitragsschuld für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen.

Rückwirkende Senkung auch für die Vergangenheit

[i]Teilweiser ErlassDie Krankenkasse hat Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem „alten” und dem zukünftig geltenden „neuen” Prozentsatz zu erlassen, soweit sie bis zum Inkrafttreten der Neuregelung anfallen bzw. angefallen sind (§ 256a Abs. 3 SGB V). Wichtig: Erlassen wird nur die Differenz, nicht etwa der gesamte Säumniszuschlag.

[i]„Amnestie” bei Anzeige bis zum 31. 12. 2013Erfolgt...

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