RL 2013/34/EU Artikel 33a

Kapitel 7: Offenlegung

Artikel 33a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal [1]

(1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2028sicher, dass die in den Artikeln 19a, 29a und 40a dieser Richtlinie genannten Unternehmen den Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht — beide einschließlich der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Informationen — sowie den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss, den Bestätigungsvermerk, den Prüfungsvermerk, die Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen und das entsprechende Bestätigungsurteil, die in Artikel 40a Absatz 2 Unterabsatz 4 dieser Richtlinie genannte Erklärung, den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäß den Artikeln 30, 40d und 45 dieser Richtlinie gleichzeitig mit der Veröffentlichung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sammelstelle übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:

    1. alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen, und, wenn es sich bei dem Bericht erstattenden Unternehmen um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 29a Absatz 4 Unterabsatz 2 handelt, den Namen des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet;

    2. die Rechtsträgerkennung des Unternehmens sowie — wenn es sich bei dem Bericht erstattenden Unternehmen um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 29a Absatz 4 Unterabsatz 2 handelt —, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    3. die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    4. den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;

    5. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    6. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Hat ein Unternehmen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen einem amtlich bestellten System gemäß Artikel 23a der Richtlinie 2004/109/EG übermittelt, um diese Informationen über das ESAP zugänglich zu machen, so gelten die Verpflichtungen des Unternehmens gemäß Absatz 1 dieses Artikels als erfüllt, sofern diese Informationen alle in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen an Metadaten erfüllen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Unternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

(4) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;

  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

(6) Erforderlichenfalls erlässt die Kommission Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-42116

1Anm. d. Red.: Art. 33a eingefügt gem. Richtlinie v. 13.12.2023 (ABl EU Nr. L, 2023/2864, 20.12.2023) mit Wirkung v. 9.1.2024.

2Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).