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Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer
Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Drei-Monats-Frist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärtig tätige Arbeitnehmer (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG).
Der Ansatz der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ist bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gesetzlich auf die ersten drei Monate beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Diese Drei-Monats-Frist gilt grundsätzlich für alle Formen der Auswärtstätigkeit und damit auch für Leiharbeitnehmer. Der BFH hält damit ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.