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Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung für eine Personengesellschaft
(1) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA bei der Bemessung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung für eine zweigliedrige Steuerberater-GbR anhand der für die Streitwertermittlung geltenden Rechtsprechungsgrundsätze pauschal von einer steuerlichen Auswirkung der streitigen Gewinne von 35 % ausgeht, wenn später für einen Gesellschafter ein Gewinnanteil von rd. 68.000 € und für den anderen Gesellschafter ein Gewinnanteil von rd. 100.000 € erklärt worden ist, und letztendlich nur ein Verspätungszuschlag von 1.000 € festgesetzt wird (rd. 1,8 % der geschätzten steuerlichen Auswirkung). (2) Es ist auch nicht zu ermessensfehlerhaft, wenn das FA die für die GbR empfangsbevollmächtigte Gesellschafterin zur Angabe der Feststellungserk...