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Verböserung im Einspruchsverfahren vor Ablauf einer vom Finanzamt gesetzten Frist zur Rücknahme des Einspruchs
(1) Hat das FA im Einspruchsverfahren eine Frist bestimmt, bis zu der es dem Stpfl. möglich sein soll, bei Vermeidung der zugleich angedrohten Verböserung den Einspruch zurückzunehmen, so kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn es gleichwohl vor Ablauf der selbst gesetzten Frist die (verbösernde) Einspruchsentscheidung erlässt. (2) Der Verstoß stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der abweichend vom Grundsatz des § 127 AO zur Aufhebung der verbösernden Einspruchsentscheidung führt (Bezug: § 127, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO; § 118 Abs. 2 FGO).
Bei Einlegung eines Einspruchs muss die Finanzbehörde den angefochtenen Bescheid erneut in vollem Umfang prüfen. Der Bescheid kann dann auch zum Nachteil des Stpfl. geändert werden, wenn das FA den Einspruchsführe...