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Körperschaftsteuer | Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors
Eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die die Laborleistungen für die Krankenhäuser erbringt, verfolgt nach dem selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
Der BFH hat die Gemeinnützigkeit schon deshalb versagt, weil die Klägerin ihre Laborleistungen nicht gegenüber den Patienten, sondern als Hilfstätigkeit für die Krankenhäuser ihrer Gesellschafterinnen erbracht hat. Deshalb fehlte es an der erforderlichen Unmittelbarkeit. Der Senat hat deshalb offen gelassen, ob es auch schädlich [i]infoCenter „Gemeinnützigkeit” NWB QAAAA-41702 war, dass sich die Klägerin für ihre ärztliche Tätigkeit einer Gemeinschafts-Arztpraxis als Subunternehmer bediente und ihre Tätigkeit in Wettbewerb mit kommerziellen Laborbetrieben stand.