BBK Nr. 13 vom Seite 593

BBK Schwerpunkt: Neue Anforderungen an die Kassenführung – überhöht?

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Gegen einen Generalverdacht bei bargeldintensiven Betrieben

Im [i]Huber/Reckendorf/ Zisky, Teil 1, BBK 12/2013 S. 567 NWB MAAAE-37806 letzten Heft begannen Erich Huber, Jens Reckendorf und Dr. Norbert Zisky mit einem dreiteiligen Beitrag, in dem sie begründen, warum technische Lösungen wie das INSIKA-Verfahren notwendig sind, um ein ausreichendes Vertrauensniveau in eine Buchführung im Allgemeinen und die Kassenführung im Besonderen sicherzustellen.

Ab Seite 621 widmen sich RA Gottfried Wacker, StBK Westfalen-Lippe, und RA Holger Högemann, Präsidialmitglied des StBV Westfalen-Lippe, der Kassenführung aus der Sicht der Berater und den ihrer Ansicht nach überhöhten Anforderungen der Finanzverwaltung. Sie stellen fest: Immer häufiger geraten bargeldintensive Betriebe ins Visier der Steuerprüfer, die Mängel der Kassenführung finden und daraufhin die Buchführung insgesamt verwerfen – die Folge sind erhebliche Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn mit teilweise existenzbedrohenden Ausmaßen.

Die [i]Genügen die gesetzlichen Grundlagen?erweiterten Vorlagepflichten von Unterlagen und Dokumentationen finden ihrer Ansicht nach keine Stütze im Gesetz. Denn § 146 Abs. 1 AO formuliert z. B., dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden sollen. Eine Pflicht hierzu sei daraus nicht abzuleiten, so dass eine zeitversetzte Buchung z. B. am Folgetag ausreicht. Ein täglicher Kassensturz sei nicht notwendig, und lediglich die Kassensturzfähigkeit sei sicherzustellen. Dass die Argumente der Berater nicht von der Hand zu weisen sind, belegen auch entsprechende Finanzgerichtsurteile, so etwa jüngst ein Urteil aus Hessen zum Datenzugriff auf die Warenwirtschaft bei Apotheken.

Das Dilemma liegt jedenfalls auf der Hand: Die Betriebsprüfer oder Steuerfahnder finden Betrugsfälle mit realen Steuerausfällen und ehrliche Unternehmer haben große Mühe, sich gegen pauschale Verdächtigungen zur Wehr zu setzen. Denn die Vorschriften, welche Unterlagen tatsächlich zu Recht eingesehen werden dürfen oder vielleicht auch nicht, sind vielfach auslegungsbedürftig.

Insofern [i]Teil 3 zum INSIKA-Verfahren in der nächsten BBKdürfte recht viel dafür sprechen, den Unternehmern ein System an die Hand zu geben, mit dem sie den Vertrauensvorschuss des § 158 AO objektiv belegen können. Dieses Verfahren wird Gegenstand des dritten und letzten Beitrags zur Unveränderbarkeit der (Kassen-)Buchführung in der nächsten Ausgabe sein.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2013 Seite 593
NWB TAAAE-39373