BGH Beschluss v. - II ZR 110/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Nach § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Insoweit trägt sie nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, so dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzuändern sind. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92, 97 ZPO.

2 Der Streitwert für die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge betreffend die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung seines Anstellungsvertrags, die Berufung von F. und den Abschluss eines Beratervertrags sowie die Berufung von J. B. und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit ihr betragen jeweils 175.000 €. Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungsund Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. , NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3). Da der Streitgegenstand in den Vorinstanzen jeweils auch die Kündigung bzw. der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages war, ist dort jeweils der dreieinhalbfache Jahresbetrag von 50.000 €, also 175.000 €, zugrunde zu legen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich J. B. nur noch seine Abberufung Streitgegenstand war, war der Streitwert entsprechend dem Nominalwert seines Geschäftsanteils auf 53.300 € festzusetzen (vgl. , NZG 2011, 911).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAE-39117