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Rechtshängige Schadenersatzverpflichtungen
I. Das Unsicherheitsmoment
1. Die Subjektivität der Beurteilung
Die Bilanzierung bewegt sich in entscheidenden Bereichen in Unsicherheiten, d. h. in bestehens- und wertmäßig nicht eindeutig definierbaren Aktiv- und Passivposten. Den Musterfall für diesen Befund liefert die Verbindlichkeitsrückstellung. Das kommt schon im Gesetzeswortlaut für den Ansatz – „unsicher” (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) – zum Ausdruck und setzt sich bei der Bewertung – „kaufmännische Vernunft” (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) – fort. Für andere notorisch unsichere Bilanzposten – Bewertung von Finanzanlagen, Vorräten etc. – geht das Gesetz demgegenüber von einer „Sicherheit” aus. Im Umkehrschluss: Bezüglich der Verbindlichkeitsrückstellung ist die Unsicherheit besonders groß.
Entsprechend hat auch die Rechtsauslegung mit dieser – ökonomisch zwingenden – Gesetzesvorgabe ihre liebe Not, es sei denn, man zweifelt mit dem BVerfG überhaupt an der Berechtigung für einen Rückstellungsansatz in der Steuerbilanz . Wie soll man „unsicher” oder „ungewiss” in den Griff bekommen? Der BFH hat die „Formel” geprägt: „Mehr Gründe dafür als gegen das Bestehen” (einer Verbindlichkeit) . Die An...