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Erbschaftsteuer | Zusammenhang zwischen Vermächtnis und Versorgungsrente
Das FG Münster hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einem Untervermächtnis ein wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG vorliegt. Hiernach sind Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Mit Urteil vom hat das Finanzgericht entschieden, dass eine als Untervermächtnis vom Erwerber begünstigten Vermögens zu zahlende Versorgungsrente erbschaftsteuerlich nur anteilig abzugsfähig ist.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: ).