Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sachbezugsbewertung, insbesondere Verhältnis von Abs. 2 und 3 des § 8 EStG
Wird Arbeitslohn in bar gezahlt, ist die Berechnung der auf die Zuwendung entfallenden Steuer bei materiell eindeutiger Zuordnung regelmäßig unproblematisch. Bei Sachbezügen ist die Situation allerdings per se komplexer, stellt sich doch stets die Frage der Bewertung. Erschwert wird die Handhabung zudem dadurch, dass das Gesetz neben Sondernormen bereits generell zwei Maßstäbe der Bemessung kennt:
Die allgemeine Regelung nach Satz 1 des § 8 Abs. 2 EStG in Verbindung mit der dort in Satz 9 genannten 44 €-Sachbezugsfreigrenze und
den für Fälle des sog. Rabattfreibetrags geltenden § 8 Abs. 3 EStG bei der im Dienstverhältnis wurzelnden Überlassung von „Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden”.
Mit den beiden am ergangenen Urteilen VI R 30/09 NWB RAAAE-21152 und VI R 27/11 NWB HAAAE-21151 hatte sich der BFH – dort zur Besteuerung sog. Jahreswagen – umfassend mit der Sachbezugsbewertung auseinandergesetzt (vgl. Schneider, NWB 46/2012 S. 3672, NWB 50/2012 S. 4051). Zur Anwendung dieser Entscheidungen und damit letztlich auch allgemein zur steuerlichen Behandlung von Sachbezügen ha...