Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2: Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 3: Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren [1]
(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
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HAAAE-37812
1Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.