KAGB § 40

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften

Abschnitt 2: Verwaltungsgesellschaften

Unterabschnitt 3: Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

§ 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder [1]

(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen.

(2)  1Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. 2§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2a) 1Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser verstoßen hat gegen

  1. dieses Gesetz,

  2. das Kreditwesengesetz,

  3. das Wertpapierhandelsgesetz,

  4. das Wertpapierinstitutsgesetz,

  5. das Geldwäschegesetz,

  6. die Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetze erlassen wurden,

  7. die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl L 176 vom , S. 1; L 108 vom , S. 38),

  8. die Verordnung (EU) Nr. 584/2010,

  9. die Verordnung (EU) Nr. 231/2013,

  10. die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,

  11. die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,

  12. die Verordnung (EU) Nr. 694/2014,

  13. die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,

  14. die Verordnung (EU) 2015/760,

  15. die Verordnung (EU) 2016/438,

  16. die Verordnung (EU) 2017/1131,

  17. die Verordnung (EU) 2019/2088,

  18. die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl L 188 vom , S. 55),

  19. die Verordnung (EU) 2019/1238 oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,

  20. die Verordnung (EU) 2020/852,

  21. die Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

  22. die Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

  23. die Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

  24. die Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

  25. die Verordnung (EU) 2015/2365,

  26. die Verordnung (EU) 2016/1011,

  27. die Verordnung (EU) 2017/2402,

  28. die zur Durchführung der in den Nummern 21 bis 27 genannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte,

  29. die Verordnung (EU) 2019/2033,

  30. die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Rechtsakte,

  31. die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsakte,

  32. die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl L 176 vom , S. 338; L 208 vom , S. 73; L 20 vom , S. 1; L 203 vom , S. 95; L 436 vom , S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl L 333 vom , S. 153) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte,

  33. die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl L 257 vom , S. 1; L 349 vom , S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl L 333 vom , S. 1) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte oder

  34. Anordnungen der Bundesanstalt.

2Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. 3Die Bundesanstalt kann auch die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.

(3) 1Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Aufsichtsorganmitglieds verlangen und einer solchen Person auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ihrer Persönlichkeit oder ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger nicht gewährleistet ist. 2Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.

Fundstelle(n):
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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. .