KAGB § 364
Kapitel 10: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften [1]
Abschnitt 2: Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 5: Sonstige Übergangsvorschriften [2]
§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie [3]
1Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.
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HAAAE-37812