Kapitel 10: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften [1]
Abschnitt 2: Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 5: Sonstige Übergangsvorschriften [2]
§ 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz [3]
1§ 148 Absatz 1 und die §§ 159a, 160 Absatz 1 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Jahresberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 148 Absatz 1 und § 160 Absatz 1 in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunterlagen und Jahresberichte für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.
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HAAAE-37812