Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 3: Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
Unterabschnitt 3: Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [1]
§ 335 Bescheinigung der Bundesanstalt
(1) Unbeschadet der Anzeigen nach den §§ 331 bis 334 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung darüber aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt sind.
(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die gemäß § 44 registriert ist, eine Bescheinigung über die Registrierung aus.
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HAAAE-37812
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2014 (BGBl I S. 934) mit Wirkung v. 19. 7. 2014.