KAGB § 331a

Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen

Abschnitt 3: Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF

Unterabschnitt 3: Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [1]

§ 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [2]

(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien einiger oder aller von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen AIF in einem Staat, für den eine Anzeige gemäß § 331 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. es ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von Anlegern in diesem Staat gehalten werden, außer im Fall von geschlossenen AIF und von durch die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates regulierten Fonds, abgegeben worden, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an die Anleger in diesem Staat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;

  2. die Absicht, den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller ihrer AIF in diesem Staat zu widerrufen, ist mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist, bekannt gemacht worden;

  3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern sind mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet worden, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in dem Anzeigeschreiben gemäß Absatz 3 genannten Anteile zu verhindern.

(2) Ab dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Datum darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem Staat, für den diese eine Anzeige gemäß Absatz 3 übermittelt hat, weder unmittelbar noch mittelbar einen Anteil des von ihr verwalteten AIF anbieten oder platzieren.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Informationen an die Bundesanstalt.

(4) 1Die Bundesanstalt prüft, ob das von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. 2Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen Anzeigeschreibens leitet die Bundesanstalt dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staats sowie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde weiter. 3Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich von der Weiterleitung des Anzeigeschreibens nach diesem Absatz.

(5) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum gemäß Absatz 1 Nummer 3 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staat kein Pre-Marketing für die betroffenen Anteile oder für vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.

(6) 1Ab dem Datum des Widerrufs hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der Bundesanstalt die gemäß § 307 Absatz 1 und § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 erforderlichen Informationen bereitzustellen. 2Für die Zwecke von Satz 1 kann die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft elektronische oder sonstige Mittel für die Fernkommunikation nutzen.

(7) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder Änderung an den in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannten Unterlagen und Angaben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2014 (BGBl I S. 934) mit Wirkung v. 19. 7. 2014.

2Anm. d. Red.: § 331a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .