Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
§ 144 Verwaltung und Anlage [1]
1Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. 2Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital. 3Die Bestellung einer externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. 4§ 99 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen.
5§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn
die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
sich nicht in eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital umwandelt oder
keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt und
dies
bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und
bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird.
6Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung wirksam wird.
Fundstelle(n):
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HAAAE-37812
1Anm. d. Red.: § 144 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 348) mit Wirkung v. 18. 3. 2016.