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Wirtschaftsstrafrecht | Auskunftsverweigerungsrecht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG) steht einer Verfolgung des Verpflichteten wegen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 8 Abs. 2 Nr. 3a SchwarzArbG; hier: Verletzung der Auskunftspflicht) nur dann entgegen, wenn die zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Person unter ausdrücklicher Berufung auf ihr Auskunftsrecht von diesem Recht Gebrauch macht. Die Aussage, neben den Personalien nichts weiter sagen zu wollen, reicht hierfür nicht aus. Auch eine allgemeine Rechtspflicht [i]Heidl, NWB 17/2013 S. 1323der Verfolgungsbehörde, den Auskunftspflichtigen auf sein Verweigerungsrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG) hinzuweisen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.