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Grunderwerbsteuer | Minderung der Bemessungsgrundlage bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten
Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich nach dem die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer.
Im Streitfall wurde eine Eigentumswohnung für 98.000 € verkauft. Der Verkäufer verpflichtete sich im notariellen Kaufangebot, die beim Käufer entstandenen Kosten des Angebots, der Annahme, des Vollzugs und die Grunderwerbsteuer zu übernehmen. Diese Kostenübernahme – abgesehen von der Grunderwerbsteuer – hat den Kaufpreis als Steuerbemessungsgrundlage vermindert, weil es sich um Aufwendungen handelt, die gesetzlich den Erwerber treffen.