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Krankheit als Behinderung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAE-36118 Der , Ring/DAB und C-337/11, Skouboe Werge/Pro Display A/S klargestellt, dass nicht nur eine angeborene oder unfallbedingte, sondern auch eine krankheitsbedingte Einschränkung von langer Dauer, die den Betroffenen an der vollen Teilhabe am Berufsleben hindert, den Begriff „Behinderung” erfüllen kann (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom – Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie). Um dem Arbeitnehmer den Wiedereinstieg zu ermöglichen, kommt als Maßnahme des Arbeitgebers das Angebot einer Teilzeitbeschäftigung in Betracht.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Begriff der Behinderung
[i]Behinderung auch bei längerer krankheitsbedingter EinschränkungDer EuGH stellt zunächst klar, dass unter den unionsrechtlichen Begriff der Behinderung nicht nur angeborene oder von Unfällen stammende, sondern ebenso krankheitsbedingte Einschränkungen fallen, wenn sie voraussichtlich von langer Dauer sind.
Teilzeittätigkeit als Arbeitgebermaßnahme
[i]Verkürzte Arbeitszeit als VorkehrungsmaßnahmeDer Arbeitgeber ist gemäß der Richtlinie verpflichtet, „angemessene Vorkehrungen” zu treffen, die dem Behinderten den Zugang zur Arbeitswelt ermöglichen. Als eine solche Vorkehrung käme eine Verkürzung der Arbeitszeit i...