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NWB direkt Nr. 20 vom Seite 541

Zur Unwirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln

Dr. Florian Stapper und Dr. Jörg Schädlich

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAE-35335 Vereinbarungen, welche die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (§ 119 InsO). Die §§ 103 ff. InsO regeln Umfang und Rechtsfolgen des Erfüllungswahlrechts des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren. Der Verwalter kann bei gegenseitigen Verträgen, die bei Verfahrenseröffnung beiderseitig noch nicht vollständig erfüllt sind, Erfüllung verlangen oder endgültig ablehnen. Diese Entscheidungsbefugnis soll die bestmögliche Gläubigerbefriedigung fördern. Massegünstige Verträge bleiben erhalten und können von Altlasten befreit fortgeführt werden. Das Verwalterwahlrecht wird in der Praxis durch die Vereinbarung vertraglicher Lösungsklauseln erheblich eingeschränkt. Das ist unproblematisch, soweit diese Klauseln an insolvenzunabhängige Tatbestände anknüpfen (Vertragsverletzungen, Verzug etc.). Dagegen sind Lösungsklauseln, welche unmittelbar an die Insolvenzeröffnung oder die Insolvenzantragstellung anknüpfen, aufgrund von § 119 InsO unwirksam.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Die aktuelle BGH-Entscheidung

[i]Vereinbarung insolvenzabhängiger Lösungsklauseln ist unzulässigDer NWB GAAAE-28895 entschieden, dass vertragliche Lösungsklauseln in ...

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