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Zur Unwirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln
Lösungsklauseln, Insolvenz und Bankgeschäft
[i]Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, NWB Verlag Herne, 2012, ISBN: 978-3-482-63881-7Vereinbarungen, welche die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (§ 119 InsO). Die §§ 103 ff. InsO betreffen Umfang und Rechtsfolgen des Erfüllungswahlrechts des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren. Der Verwalter kann bei gegenseitigen Verträgen, die bei Verfahrenseröffnung beiderseitig noch nicht vollständig erfüllt sind, Erfüllung verlangen oder endgültig ablehnen. Diese Entscheidungsbefugnis soll die bestmögliche Gläubigerbefriedigung fördern. Massegünstige Verträge sollen erhalten und von Altlasten befreit fortgeführt werden können. Das Verwalterwahlrecht wird in der Praxis durch die Vereinbarung vertraglicher Lösungsklauseln erheblich eingeschränkt. Das ist unproblematisch, soweit diese Klauseln an insolvenzunabhängige Tatbestände anknüpfen (Vertragsverletzungen, Verzug etc.). Dagegen sind Lösungsklauseln, welche unmittelbar an die Insolvenzeröffnung oder die Insolvenzantragstellung anknüpfen, aufgrund von § 119 InsO unwirksam ( NWB GAAAE-28895). Der Beitrag erörtert die Folgen der BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln mit Blick auf das Bankgeschäft. ...