Nichtberücksichtigung des bei der Ausgabe neuer Aktien vereinnahmten Agios im Rahmen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos
als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
1. Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf Verpflichtung des FA zum Erlass einer Ermessensentscheidung
nach § 129 S. 1 AO oder zur Berichtigung nach § 129 S. 2 AO ist statthaft.
2. Bei Anwendung einer komplizierten Rechtsvorschrift wird ein die Anwendung des § 129 AO ausschließender Rechtsfehler regelmäßig
möglich sein. Gleiches gilt bei Anwendung einer nicht einfachen, neu eingefügten Vorschrift wie der des § 27 Abs. 2 S. 1 KStG.
3. Im Streitfall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Betriebsprüfer oder der den Prüfungsbericht auswertende Veranlagungsbeamte
das bei der Ausgabe neuer Aktien vereinnahmte Agio rechtsirrtümlich für unerheblich hielten oder auch nur insoweit keine rechtlichen
Überlegungen anstellten, dass sie § 27 Abs. 2 S. 1 KStG nicht zur Anwendung brachten und das Agio nicht als Zugang zum steuerlichen
Einlagekonto begriffen. Die Nichtberücksichtigung des Agios in der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos
stellte daher keine offenbare Unrichtigkeit dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 996 Nr. 13 StBW 2013 S. 635 Nr. 14 PAAAE-35112
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.08.2012 - 3 K 325/08
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