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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Anmerkungen zum
Die Vorschriften des § 4 Abs. 4a EStG zur Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs sind weiterhin streitanfällig. Entscheidungen des BFH veranlassten das BMF erneut, seine bisher im Schreiben vom vertretenen Auffassungen zu Einzelfragen zu ändern. Es wurde durch das weitere Schreiben vom um die Rn. 10b ergänzt sowie die bisherige Rn. 27 neu gefasst. Diese Änderungen und Ergänzungen sollen nach der weiter eingefügten Rn. 41 in allen noch offenen Fällen angewendet werden.
Die Regelungen des § 4 Abs. 4a EStG zur Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs sind weiterhin streitanfällig.
Mit Datum vom hat das BMF ein aktualisiertes Schreiben veröffentlicht, das seine bisher im Schreiben vom vertretenen Auffassungen in Einzelfragen ändert.
Mit dem neuen Schreiben dürfte weitere Planungssicherheit erreicht worden sein.
I. Der Begriff der Entnahme i. S. des § 4 Abs. 4 EStG
[i]Grützner, Zur Beschränkung des Schuldzinsenabzugs – Neues aus dem BFH, StuB 2012 S. 619 NWB TAAAE-15497 Schuldzinsenabzug - § 4 Abs. 4a EStG, Arbeitshilfe NWB PAAAE-14940Dem Abzugsverbot unterliegen Schuldzinsen, die auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Dabei handelt es sich um die Entnahmen, die die geleisteten Einlagen und die erzielten Gewinne übersteigen. Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ist bet...