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Zur Beschränkung des Schuldzinsenabzugs – Neues aus dem BFH
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen VIII R 5/08, IV R 19/08 und X R 30/06
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind durch Überentnahmen verursachte Schuldzinsen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der Überentnahmen sind Unterentnahmen aus der Zeit vor dem nach dem nicht zu berücksichtigen. Zu der Frage des bei der Ermittlung der Überentnahmen zu berücksichtigenden Gewinns hat der Stellung genommen. Die Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen greift nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht bei Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Wie der Beitrag zeigt, setzt abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung die Anwendung dieser Vorschrift nach dem nicht die Inanspruchnahme eines gesondert für die Finanzierung der betreffenden Investition vereinbarten Darlehens voraus.
NWB EAAAE-12294, vom - IV R 19/08 NWB GAAAE-10990 und vom - X R 30/06 NWB GAAAE-13303
Bei Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht als Betriebsausaben abzugsfähigen Schuldzinsen ab 2001 dürfen Unterentnahmen aus der Zeit vor dem nicht berücksichtigt werden.
Der für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG maßgebende Gewinn ...