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Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts
Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
Nach § 34 Abs. 1 EStG sind außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Außerordentliche Einkünfte sind u. a. aufgrund der Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Nach ständiger Rechtsprechung sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur in Ausnahmefällen den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, etwa wenn der Stpfl. sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit ...