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Bilanzierung übernommener Pensionsverpflichtungen
Pensionsrückstellung ist in Höhe der Anschaffungskosten zu bilden
Für die Zusage von Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber eine Pensionsrückstellung in seiner Bilanz bilden. Für die Bildung der Pensionsrückstellung gelten für die Steuerbilanz die Sonderbedingungen des § 6a EStG, nach dem die Rückstellung nur mit dem Teilwert auszuweisen ist. Die Bewertungsvorschriften des § 6a EStG sind jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu beachten, wenn eine Kapitalgesellschaft die Pensionsverpflichtungen im Wege der Ausgliederung übernommen hat. Die übernommenen Pensionsverpflichtungen sind sowohl in der Eröffnungs- als auch in der Schlussbilanz nicht mit dem Teilwert nach Maßgabe des § 6a EStG, sondern mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
Übernahme einer Pensionsverpflichtung
Im Rahmen einer Ausgliederung nach § 23 UmwG übertrug die D-GmbH Pensionsverpflichtungen und das dazugehörige (aktive) Deckungsvermögen (u. a. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, Forderungen und Guthaben gegenüber Kreditinstituten) auf die neu gegründete A-GmbH. Die A-GmbH wurde gegründet, damit sie die Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen gegenüber bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern der D-Unternehmensgruppe zukünftig erfüllt. Nach dem Ausgliederungsvert...