OFD Niedersachsen - S 7100 - 441 - St 171

Umsatzsteuer; Steuersatz bei Restaurationsleistungen

Bezug:

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Mit Schreiben vom hat das BMF Konsequenzen aus der Rechtsprechung des EUGH und des BFH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken gezogen und Abschn. 3.6 UStAE geändert.

Auf folgende Aussagen weise ich besonders hin:

  • Die Abgabe von Speisen und Getränken ist eine sonstige Leistung, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Bei der Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten (Abschn. 3.6 Abs. 1 UStAE sowie Abs. 6 Beispiel 8).

  • Stellt der Betreiber eines Imbissstandes Tische mit Sitzgelegenheiten bereit, liegt darin ein qualitativ überwiegendes Dienstleistungselement. Erklärt der Kunde bei Erwerb der Speise, er wolle die Speise vor Ort verzehren, liegt eine sonstige Leistung vor. Erklärt er demgegenüber, er wolle die Speise mitnehmen, liegt eine Lieferung vor. Entscheidend ist die Absichtserklärung, nicht das tatsächliche Verhalten des Kunden (Abschn. 3.6 Abs. 4 UStAE, sowie Abs. 6 Beispiele 2 und 16).

  • Stehtische und Sitzgelegenheiten in den Wartebereichen von Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Stadien, Parkbänke im öffentlichen Raum und Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern sind nicht zu berücksichtigen (Abschn. 3.6 Abs. 4 UStAE).

  • Der Transport von Speisen und Getränken einschließlich des Kühlens oder Warmhaltens während des Transports sowie die Anlieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt sind für die Vermarktung der Speisen notwendig und deshalb im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen (Abschn. 3.6. Abs. 2 3. Spiegelstrich UStAE).

  • Erfüllen überlassenes Geschirr und Platten usw. vornehmlich Verpackungsfunktion, stellen deren Überlassung und anschließende Reinigung bzw. Entsorgung keine berücksichtigungsfähigen Dienstleistungselemente dar (Abschn. 3.6 Abs. 3 letzter Absatz UStAE, sowie Abs. 6 Beispiele 9 und 14).

  • Das BMF-Schreiben gilt für Umsätze ab dem . Ab diesem Zeitpunkt ist auch Artikel 6 Abs. 1 MwStVO als unmittelbar geltendes nationales Recht in Kraft getreten. Danach kommt es bei der Abgrenzung nicht darauf an, ob es sich um eine zubereitete Speise oder eine nicht zubereitete Speise handelt, sodass auch die Komplexität der Zubereitung von Speisen nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist (I. .

Nach alledem liegen begünstigte Lieferungen vor bei der Abgabe von Speisen zum Mitnehmen, bei der Abgabe von Speisen am Stehimbiss und im Kino. Begünstigte Lieferungen liegen auch vor, wenn sich Caterer und Betreiber von Partyservices oder Mahlzeitendiensten (Essen auf Rädern) auf die Zubereitung und die Anlieferung ihrer Speisen beschränken.

OFD Niedersachsen v. - S 7100 - 441 - St 171

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAE-34869