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AG Leipzig 11.01.2013 402 IK 204/06, NWB 19/2013 S. 1463

Insolvenzrecht | Recht auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht vererblich

Da das mit der Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 286 ff. InsO) verfolgte Ziel, einer konkreten einzelnen natürlichen Person einen Neustart zu ermöglichen, mit dessen Tod nicht mehr erreicht werden kann, stellt sich mithin auch dessen Recht auf Erteilung der Restschuldbefreiung als höchstpersönliches und damit unvererbliches Recht des Schuldners dar. Folge hiervon ist, dass die Gläubiger in diesem Fall [i]Zur Nachlassinsolvenz Busch, NWB 33/2012 S. 2704nunmehr ihre Forderungen unmittelbar gegen die Erben geltend machen können.

Anmerkung:

Letzteren steht insoweit aber die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung, etwa durch Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB), Beantragung von Nachlassinsolvenz oder -verwaltung (§ 1975 BGB) oder Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) offen.

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