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Nachlassinsolvenz und die Haftungsrisiken für den Erben
Die Überschuldung des Nachlasses
Die Eröffnungsquote in Nachlassinsolvenzen lag 2009 nur bei 43,7 %, sie stieg 2010 unwesentlich auf 45,6 % und lag auch 2011 bei nur 48,1 %, obwohl ein Verfahren bereits eröffnet werden kann, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Dagegen lag die Eröffnungsquote in Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2010 bei 73,5 % und 2011 bei 74,4 %. Woran kann das liegen? Womit könnte die Nachlassmasse angereichert werden? Oftmals werden Ansprüche, die sich gegen den Erben selbst richten, nicht erkannt und infolgedessen auch nicht geltend gemacht, obwohl sie die Nachlassinsolvenzmasse anreichern könnten. Solche Ansprüche können auf der Verletzung der Insolvenzantragspflicht, der fehlerhaften Verwaltung des Nachlasses, der Verletzung inventarrechtlicher Vorschriften, aber auch auf der Nichtbeachtung handelsrechtlicher Vorschriften beruhen. Ebenso verhält es sich, wenn der Staat als Fiskalerbe festgestellt wird. Auch der Fiskus hat elementare Regeln des Erbenhaftungsrechts zu beachten. Dennoch hat er aus Unkenntnis der Beteiligten bei Verletzung dieser Regeln oft keine Konsequenzen zu fürchten.