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Einkommensteuer | Vorübergehender Leerstand von zur Untervermietung bereit gehaltener Räume
Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen sind nach dem nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein solcher Raum – als Objekt der Vermietungstätigkeit – nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.
Im Streitfall hatte der BFH eine recht ungewöhnliche Vermietungssituation zu beurteilen, in der der Kläger von sechs Räumen seiner Eigentumswohnung vier Zimmer (unter-) vermietet hatte. Der vom BFH verwendete Begriff der Untermiete ist etwas irreführend, weil er an sich nur die Gebrauchsüberlassung durch den Mieter (und nicht w...