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BFH 30.1.2013 III R 84/11, NWB 15/2013 S. 1060

Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

Nach dem führt die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

Anmerkung:

Man kann wohl davon ausgehen, dass der Kläger seinen Gewinn aus der Anwaltstätigkeit durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hat und dass ihn der Zufluss eines etwas höheren Honorars bei seinen ansonsten eher bescheidenen Gewinnen fühlbar in die progressive Besteuerung brachte. Gleichwohl gehörte das Honorar zu seiner üblichen Tätigkeit und war nicht tarifbegünstigt zu besteuern. Das kaum zweifelhafte Ergebnis der Urteile des Finanzgerichts und des BFH kann für viele Fälle von praktischer Bedeutung sein, in denen Rechtsanwälte und Steuerberater ...

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