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Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken
BMF fasst die Verwaltungsauffassung zusammen
[i]BMF, Schreiben vom 20. 3. 2013NWB IAAAE-32719Seit vielen Jahren ist strittig, in welchen Fällen die Abgabe von Speisen insbesondere durch die Gastronomie, durch Imbissbuden, durch Caterer, durch Partyservice-Betriebe sowie im Bereich des sog. Sozialcatering (z. B. Schulspeisung, Versorgung von Krankenhäusern, Altenheimen und Kindergärten) dem allgemeinen Steuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Der BFH hatte Zweifel, ob die bisherigen deutschen Regelungen hierzu dem Unionsrecht entsprachen und dementsprechend im Jahr 2009 vier Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Das daraufhin ergangene EuGH-Urteil vom [i]Huschens, NWB Beilage zu Heft 19/2011 - Rs. C-497/09 NWB OAAAD-75602 sowie die Folgeentscheidungen des BFH hatten nur teilweise zur Klärung der Rechtslage geführt, allerdings auch weitere Zweifelsfragen aufgeworfen. Unter Berücksichtigung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom – [i]MwStVO NWB QAAAD-90958MwStVO – (ABl EU 2011 Nr. L 77 S. 1) und des politisch Gewollten insbesondere im Bereich des sog. Sozialcatering hat das BMF die Auffassung der Verwaltung nach langwieriger Abstimmung mit den Ländern und nach Beteiligun...