FinMin Schleswig-Holstein - akt. Kurzinfo KSt 3/2011 VI 309 – S 2810 – 012

Verfassungswidrigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsvorschriften in § 36 Abs. 3 und 4 KStG i. d. F. des StSenkG vom ; Anträge auf Änderung des Bescheides über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Bezug: Körperschaftsteuerkurzinformation 2010 Nr. 3 v. 15. 10. 2010

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Mit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren des § 36 Abs. 3 und 4 KStG i. d. F. des StSenkG vom (BGBl 2000 I S. 1433) nicht mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen.

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1768) die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, bis zum für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen, umgesetzt.

Gem. § 34 Abs. 13f KStG ist § 36 KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, anzuwenden.

Die maschinelle Umsetzung des Verfahrens ist erfolgt.

Derzeit gehen in anderen Ländern vermehrt (in Schleswig-Holstein bislang vereinzelt), Anträge auf Änderung der Bescheide über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein.

Obwohl die Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG in den betroffenen Steuerfällen bereits bestandskräftig ist, beantragen die Steuerpflichtigen eine Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens unmittelbar aus den vorhandenen Teilbeträgen des belasteten Eigenkapitals, dem EK 45 und dem EK 40. Da auch der Bescheid über die Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens keinen Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens darstelle, sei der Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ohne Bindungswirkung anderer Bescheide änderbar und an die verfassungsrechtlich gebotene Rechtslage anzupassen.

Diese Anträge auf Änderung sind abzulehnen.

Die Anwendung des § 36 KStG in der durch das JStG 2010 geänderten Fassung ist gem. § 34 Abs. 13f KStG auf die Fälle begrenzt, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind.

Feststellungen nach § 36 Abs. 7 KStG waren auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahres durchzuführen, das in dem Veranlagungszeitraum endete, für den letztmalig das Körperschaftsteueranrechnungsverfahren anzuwenden war (§ 36 Abs. 1 KStG).

Ein bereits erlassener Feststellungsbescheid nach § 36 Abs. 7 KStG könnte nur dann geändert werden, wenn er noch nicht formell und/oder materiell bestandskräftig ist, z. B. weil er mit einem zulässigen und noch anhängigen Rechtsbehelf angefochten wurde oder weil ihm ein noch wirksamer Nachprüfungsvorbehalt (§ 164 AO) beigefügt wurde.

Bestandskräftig gewordene Feststellungen nach § 36 Abs. 7 KStG bleiben von der Anwendung des § 36 KStG in der durch das JStG 2010 geänderten Fassung unberührt.

Bei dem Bescheid über die Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG handelt es sich entgegen der Annahme der Antragsteller insoweit um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO, der für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens in dem (Folge-) Bescheid nach § 37 Abs. 1 KStG und die sich daran anknüpfende Feststellung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 KStG) sowie für die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 5 KStG) bindend ist.

(§ 182 AO). Sofern eine Änderung des Bescheids über die Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG wg. Eintritts der Bestandskraft nicht mehr in Betracht kommt, besteht insoweit auch keine Grundlage für eine Änderung der Folgebescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.

Mit die Verwaltungsauffassung bestätigt und die Änderung eines Bescheides über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG bei Bestandskraft der Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG abgelehnt. Die Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG sowie die nachfolgenden Feststellungen des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 2 Satz 4 auf den  –  seien für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens auf den und für die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG bindend.

Gegen das Urteil des FG Münster wurde Revision eingelegt (Az. BFH: I R 84/12).

Einspruchsverfahren, in denen sich Stpfl. auf das anhängige Revisionsverfahren berufen, ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

FinMin Schleswig-Holstein v. - akt. Kurzinfo KSt 3/2011VI 309 – S 2810 – 012

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
MAAAE-32910