Versagung des Rechts auf Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 6, FGO § 155, ZPO § 227
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) u.a. die Verletzung seines Rechts auf Gehör geltend macht, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; es verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO).
2 Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das FG ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. , BFH/NV 2002, 938, m.w.N.). Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO gehört auch die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten (z.B. , BFH/NV 2005, 1578, m.w.N.). Denn dem Verfahrensbeteiligten steht es frei, seine Rechte (einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör) durch einen Prozessbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen (, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702; BFH-Beschlüsse vom IX B 83/06, BFH/NV 2007, 476, und vom VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177, unter 2.b; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 91 FGO Rz 102).
3 Nach diesen Grundsätzen durfte das FG den Terminsverlegungsantrag des Klägers nicht ablehnen. Der Hinweis auf dessen Tätigkeit als Anwalt in derselben Kanzlei und seine Möglichkeit, deshalb selbst seine Interessen im Termin wahrzunehmen, ist keine hinreichende Begründung. Voraussetzung wäre u.a., dass der Kläger der Sozietät eine Prozessvollmacht erteilt hätte (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2007, 476, m.w.N.; Schallmoser in HHSp, § 91 FGO Rz 103); dies ist indes nicht geschehen: Der Kläger hat ausschließlich seine Ehefrau mit der Prozessführung betraut.
4 Der Kläger hat seinen Terminsverlegungsantrag durch den Hinweis auf die Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten (und Ehefrau) sowie durch Vorlage der diese Erkrankung bestätigenden Bescheinigung des Klinikums hinreichend substantiiert. Da dies am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung geschah, hätte das FG, wenn ihm die Begründung für eine Terminsverlegung nicht ausreichend erschien, den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags auffordern müssen; höhere Anforderungen an die Darlegung und (ggf.) Glaubhaftmachung des Antragstellers gelten nur bei einem „in letzter Minute” gestellten Antrag (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a), der im Streitfall nicht gegeben ist.
5 Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 2 FGO übertragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 762 Nr. 5
CAAAE-32893