ESt-Änderungsrichtlinien 2012 verabschiedet
Weiterhin widersprüchliche Begründung zur Rückstellungsbewertung
Am hat die Bundesregierung erneut die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien verabschiedet. Der Wortlaut entspricht dem bisherigen Entwurf, berücksichtigt aber die Änderungsvorschläge des Bundesrats aus der Dezember-Sitzung. Was bleibt, ist eine widersprüchliche Begründung zur Bewertung von Rückstellungen.
Worum geht es genau? [i]Hechtner, Steuerliche Änderungen 2013, BBK 1/2013 S. 18 NWB JAAAE-25673 Wie Prof. Dr. Frank Hechtner in seinem Überblicksbeitrag in BBK 1/2013 auf Seite 24 f. ausgeführt hat, sah R 5.7 vor, dass bei der Bewertung von Rückstellungen ein handelsrechtlich niedrigerer Wert für die Steuerbilanz maßgeblich sein sollte; Pensionsrückstellungen sollten hierbei eine Ausnahme bilden. Ein niedrigerer Wertansatz kann sich beispielsweise durch unterschiedliche Abzinsungsberechnungen ergeben. Der Bundesrat verlangte die Streichung dieser Passage mit der Begründung, steuerrechtliche verdrängten die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften und eine Unterscheidung zwischen Pensionsrückstellungen und den sonstigen Rückstellungen sei nicht sachgerecht. Dies alles findet sich einschließlich der Begründung in der Bundesrats-Drucksache 681/12 (Beschluss).
In [i]Eine Streichung wird begründet ...der Drucksache findet sich aber auch eine weitere Änderung, nämlich von R 6.11, in die ein neuer Absatz 3 eingefügt werden sollte. Kern dieses Absatzes ist das Wahlrecht, für die Gewinnerhöhungen aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG eine Rücklage bilden zu dürfen. Der erste Satz von Absatz 3 ordnet aber an: Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfe die Höhe der Rückstellungen in der Steuerbilanz den Wert in der Handelsbilanz nicht übersteigen. Im Ergebnis ist diese Passage also nur von R 5.7 verschoben worden.
Was [i]... und an anderer Stelle wieder eingefügt ? ohne Begründungnach der Ablehnung der Änderungsrichtlinien im Dezember und Januar noch wie ein redaktionelles Missverständnis aussah, wird also im März tatsächlich von der Bundesregierung so verabschiedet ? und das nach erneuter Prüfung. Aus dem BMF heißt es dazu sinngemäß, der Wortlaut sei eben so, weil der Bundesrat es so in der Drucksache formuliert habe. Letztlich hat die Finanzverwaltung also die strittige Passage in den Richtlinien verankern können. Zudem sind die Begründungen einzelner Änderungen rechtlich bedeutungslos.
Es bleibt also dabei: Bei einer Rückstellung soll immer der niedrigere Wertansatz nach Handels- oder Steuerrecht gelten.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2013 Seite 289
NWB PAAAE-32747