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LG Berlin Urteil v. - 15 O 268/12

Die Parteien streiten um Steuerberaterhonorare. Der Kläger stand mit der Beklagten seit April 2007 in laufender Geschäftsbeziehung, die den umfassenden Auftrag zur Hilfeleistung in Steuersachen beinhaltete, d. h. die Parteien vereinbarten die Dauerberatung und Wahrnehmung aller steuerlichen Belange. Die Beklagte beendete das Vertragsverhältnis im Jahr 2011 und ließ den Jahresabschluss 2010 später durch einen anderen Steuerberater erstellen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2013 S. 986
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2013 S. 355
RAAAE-32502

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LG Berlin, Urteil v. 12.03.2013 - 15 O 268/12

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