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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 126

Überentnahmen und ihre Folgen

Schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG

Annette Höne und und Birga Werthschulte

Sind für unentgeltlich übertragenes Produktivvermögen Begünstigungen (§ 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG) gewährt worden, entfallen diese ganz oder teilweise, wenn innerhalb der Behaltensfrist schädlich über das Vermögen verfügt wird (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG). Dieser Beitrag befasst sich speziell mit der schädlichen Verfügung durch sogenannte Überentnahmen (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG). Bei der Ermittlung, ob eine steuerschädliche Überentnahme vorliegt, sind die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Grundlagen stehen diese Begriffe nachfolgend im Fokus.

I. Entnahmen

1. Entnahmebegrenzung

Wenn ein Erwerber von begünstigt erworbenem Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 € übersteigen (Überentnahmen), stellt dies einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar. Dies gilt auch, wenn die Entnahmen zur Bezahlung der Erbschaftsteuer getätigt werden, vgl...BStBl 2010 II S. 305

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