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Grundlagen - Stand: 26.09.2022

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)

Jörg Romanowski

A. Problemanalyse

1 Versicherungspflicht/-freiheit

Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten seit dem folgende Regelungen in der Rentenversicherung. Minijobber können nunmehr

  • rentenversicherungspflichtig,

  • rentenversicherungsfrei oder

  • von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.

2Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit kommt allerdings nicht in Betracht für Personen, die

  1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studiengängen),

  2. im Rahmen der außerbetrieblichen Umschulung,

  3. im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,

  4. im Rahmen des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst,

  5. als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,

  6. in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

  7. während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX,

  8. aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 28 SGB IX oder

  9. wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit

geringfügig beschäftigt sind.

3-5 Einstweilen frei

B. Problemlösungen

I. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung gleich Minijob
a) Höhe des Arbeitsentgelts

6 Das (einzig) maßgebliche Kriterium für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist die Höhe des Arbeitsentgelts. Das Arbeitsentgelt darf ab Oktober 2022 regelmäßig im Monat nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird berechnet, indem der gesetzliche Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und der sich daraus ergebende Betrag auf volle Euro aufgerundet wird: 12 € x 130 / 3 = 520 €

Diese Grenze gilt bundeseinheitlich. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (; NZS 2018 S. 625).

Sachverhalt: Frau A erhält einen Minijob bei X per Arbeitsvertrag für die Zeit vom -.

Lösung: Auch im Oktober und Mai ist es sozialversicherungsrechtlich unschädlich, je 520 € auf Minijobbasis abzurechnen.

Sachverhalt: Frau A war zuvor vom 1.1.- bei Y geringfügig beschäftigt und erhielt auch dort für den Oktober 520 € als Minijob abgerechnet.

Lösung: Da die Minijobs in X und Y sich nicht überschneiden, ist es unschädlich, dass Frau A hier für den Monat Oktober im Ergebnis 2 x 520 € als Minijob erhält.

Sachverhalt: Frau B ist vom 7.12.- an 43,33 Stunden befristet beschäftigt und erhält dafür 520 €. Die Grenze von 70 Arbeitstagen für die Kurzfristigkeit ist bereits ausgeschöpft.

Lösung: Das Entgelt im Dezember ist mit 520 € geringfügig. Ein Minijob wird abgerechnet mit Personengruppe 109. Keine anteilige Umrechnung der 450 €-Grenze auf tatsächliche Beschäftigungstage.

7-8 Einstweilen frei

b) Ermittlung des Arbeitsentgelts
aa) 12-Monatszeitraum
9Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dazu gehören alle Entgelte auf die der Beschäftigte einen Anspruch hat (zum Beispiel aufgrund Gesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, betriebliche Übung). Das regelmäßige Arbeitsentgelt wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigungsmonate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, ermittelt.

10Prognose

Zu Beginn einer Beschäftigung muss das zu erwartende Entgelt für einen Zwölfmonatszeitraum prognostiziert werden. Sofern die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden.

Sachverhalt: Frau C fängt zum 20. Oktober einen unbefristeten Minijob im Unternehmen X an.

Lösung: Für die erste Entgeltprognose kann auf den Zeitraum 1.10.-30.9. abgestellt werden.

In der Folge können Arbeitgeber stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Betrachtung der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vornehmen.

11 Jahresdurchschnitt

Im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung darf ab Oktober 2022 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 520 € nicht übersteigen (maximal 6.240 € pro Jahr bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).

Sollte bereits zu Beginn der Beschäftigung feststehen, dass diese nicht durchgehend für mindestens zwölf Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu anzupassen.

12Entstehungsprinzip

Zumindest ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Seit dem ist zumindest auf den gesetzlichen Mindestlohn von 12,00 € je Stunde abzustellen.

In der Sozialversicherung kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an (Entstehungsprinzip).

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