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Saisonarbeit und Erntehelfer – Was gilt für kurzfristige Beschäftigungen?
Es ist wieder soweit: Die Spargelernte läuft und damit sind auch wieder die vielen (osteuropäischen) Erntehelfer im Einsatz. Deren Mitarbeit ist unerlässlich und bereitet leider in der Lohnabrechnung – insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Aushilfen – oft Probleme. Bevorzugt wird in der Praxis die Abrechnung über eine beitragsfreie kurzfristige Beschäftigung. Allerdings hängen die Trauben sehr hoch – es ist durchaus sehr anspruchsvoll, die Beschäftigung dieser Aushilfen genau an die Bedingungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV anzupassen. Tatsächlich scheint das auch ein Prüfungsschwerpunkt bei der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung zu sein, wie Urteile belegen. Der Beitrag soll einen kurzen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen geben und dabei helfen, möglichst ohne Beanstandungen durch die Betriebsprüfungen zu kommen.
I. Rechtliche Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung
1. Befristung
Eine beitragsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres
auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder vertraglich begrenzt ist und
nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Höhe d...