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Körperschaftsteuer | Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Änderung der Betätigung
(1) Eine Änderung der Betätigung kann gem. nrkr. ,G,F NWB YAAAE-24375 (BFH-Az.: I R 79/12) nur dann als Einstellung des Geschäftsbetriebs i. S. des § 8 Abs. 4 KStG, der den Verlust verursacht hat, gewertet werden, wenn es sich um einen Branchenwechsel handelt, der mit einer wesentlichen Änderung der personellen und sachlichen Ressourcen verbunden ist. (2) Ob eine schädliche Betriebsvermögenszuführung i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG vorliegt, ist bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft unter Einbeziehung des anteiligen Aktivvermögens der nachgeordneten Personengesellschaft zu prüfen. (3) Zur Bestimmung einer Übersanierung (Bezug: § 8 Abs. 4 KStG).