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Bodenschatz als Teil des Veräußerungsgewinns eines forstwirtschaftlichen Betriebs
(1) Deutschland hat gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Kanada das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Bodenschätzen als unbewegliches Vermögen. (2) Liegt der verbindlichen Auskunft ein anderer als der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde, entfaltet diese gem. NWB VAAAE-18969 keine Bindungswirkung. (3) Der Bodenschatz Kalkvorkommen ist kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern Teil des Wirtschaftsguts Grundstück, solange der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. (4) Ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden macht darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut, wenn...