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Keine Revisionszulassung wegen Fragen zum Teilwert
(1) Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Teilwert ein objektiver Wert ist, der nicht auf der persönlichen Auffassung des Stpfl., sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht, und dass i. d. R. für den Teilwert eines nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsguts der Verkehrswert angesetzt werden kann, wenn kein Anhaltspunkt besteht, dass dieser Wert vom Teilwert abweicht. (2) Bei der Teilwertermittlung durch das FG handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO, die eine Tatsachenfeststellung i. S. von § 118 Abs. 2 FGO ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt. I...