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Vermittlung von Sportwetten
Zugleich Besprechung des
Bei der Vermittlung von Sportwetten ist ein Wettbüro, in dem Sportwetten eines ausländischen Wettveranstalters vermittelt werden, nicht der Ort der sonstigen Leistung (). Eine sonstige Leistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Eine Vermittlungsleistung wird abweichend hiervon an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Einführung
Das FG Baden-Württemberg erbringt in dem Besprechungsurteil eine notwendige Klarstellung, welche Leistungen unter den Begriff der „Vermittlungsleistung” nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG a. F. (= § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG) fallen. Die Entscheidung ist zwar zum alten Recht – vor Inkrafttreten des sog. „Mehrwertsteuer-Pakets” – ergangen. Gleichwohl sind ihre Entscheidungsgründe für eine Vielzahl von anhängigen Verfahren bzw. auch für Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer von tragender Bedeutung.
Sachverhalt
Der Kläger (Kl.) betrieb im Streitjahr 2005 ein Café mit Wettbüro. Zuvor schloss er mit der X-GmbH (X) mit Sitz in Österreich einen Vertrag über die Nutzung von Software-Leistungen (Vertrag). Diese Leistungen bestanden darin,...