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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 2091/11 EFG 2013 S. 334 Nr. 4

Gesetze: UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4, UStG § 3a Abs. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 9b

Vermittlung von Sportwetten ist umsatzsteuerpflichtig

Leitsatz

1. Veranstalter einer Wette ist, wer der Inhaber der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung ist und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet; das heißt insbesondere die Wettquoten festsetzt.

2. Lediglich Vermittler einer Wette ist, wer die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweist, ohne Einfluss auf die Festsetzung der Wettquoten oder die Ausgestaltung der Wettbedingungen zu haben und kein endgültiges Risiko trägt, Gewinne mit einem von ihm zu tragenden Verlust auszuzahlen. Dem steht nicht entgegen, dass der Name des Vermittlers als „Kassierer” auf dem Wettschein angegeben wird.

3. Der Vermittler stellt als unabhängige Zwischenperson keine feste Niederlassung des Leistungsempfängers dar.

4. Die Vermittlung von Sportwetten fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 b UStG und ist daher steuerpflichtig

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 16 Nr. 10
DStR 2013 S. 10 Nr. 11
DStRE 2013 S. 540 Nr. 9
EFG 2013 S. 334 Nr. 4
PAAAE-26040

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.07.2012 - 9 K 2091/11

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