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Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft
(1) Es verstößt gegen die Kapitalbindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 StBerG, wenn eine berufsfremde niederländische Holdinggesellschaft über eine niederländische Tochter-BV zu 40 % mittelbar an einer inländischen Steuerberatungs-GmbH beteiligt ist. (2) Die Kapitalbindungsvorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, die auf eine GmbH als inländische juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich Anwendung finden, vereinbar; sie verstößt auch nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- oder die Kapitalverkehrsfreiheit (Bezug: § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StBerG).
Die Steuerberaterkammer hat daher zu Recht nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG die Anerken-nung der GmbH als Steuerberatungsgesellschaft widerrufen, so das Ergebnis des BFH. Die Richter sahen auch keinen Anlass zur Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH.