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Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit trotz bedienter Ratenzahlungsvereinbarung
Rechtshandlungen (hier: Zahlungen i. H. von rund 112.000 €), die ein Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vornimmt, sind anfechtbar, wenn der Gläubiger den Vorsatz kannte; diese Kenntnis wird vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) des Schuldners drohte und dass die Handlung die (anderen) Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 InsO). Im entschiedenen Fall hatte der Gläubiger mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die dieser vereinbarungsgemäß bediente. Dadurch entfällt jedoch die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit nicht, wenn bei einem gewerblich tätigen Schuldner mit weiteren Gläubigern zu rechnen ist, die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung ihrer Forderungen ausüben können. Ein vom Gläubiger behaupteter Wegfall der Zahlungsunfähigk...