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Abgeltungsteuer: tatsächlicher Werbungskostenabzug in Ausnahmefällen möglich
Die Einführung der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte wurde mit einem Werbungskostenabzugsverbot verbunden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Stattdessen kann seit 2009 lediglich ein sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € geltend gemacht werden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Veranlagungsantrag nach § 32d Abs. 6 EStG gestellt wird. Das Veranlagungswahlrecht ermöglicht, die Kapitaleinkünfte dem tariflichen Steuersatz zu unterwerfen, wenn dies gegenüber der pauschalen Abgeltungsteuer mit 25 % zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt.
Schon mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde das Werbungskostenabzugsverbot in der Literatur stark kritisiert. Nun hat zu dieser Thematik erstmals ein Finanzgericht Stellung genommen ( NWB TAAAE-29692).
Der 9. Senat des FG Baden-Württemberg hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, selbst ihr Vermögen zu verwalten. Sie hatte aus diesem Grunde einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres Kapitalvermögens beauftragt. Dafür fielen im Streitjahr 10.647 € an, wovon ein Teilbetrag durc...